1. Vertragsgegenstand

Die Vermieterinnen überlassen dem/der Mieter*in die folgenden Räumlichkeiten:

Heimelig, Hauptstraße 37, 79359 Riegel

(Bezeichnung des Raumes/der Räume, ggf. andere Adresse)

Die Vermieterinnen übergeben die Räumlichkeiten in gereinigtem, bau- und einrichtungstechnisch einwandfreiem Zustand und mit der vereinbarten Ausstattung:

 

Yogautensilien, Baby-Kurs-Utensilien, Präsentationsutensilien, Küche und Gemeinschaftsräume

Der/die Mieter*in ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Ausstattung pfleglich zu behandeln und sie im ursprünglichen baulichen Zustand zurückzugeben.

Das Heimelig steht ausschließlich zur vereinbarten Nutzung im vereinbarten Zeitraum zur Verfügung.

 

  1. Nutzungsbedingungen und Hausordnung

Der nachfolgende Raumnutzungsvertrag ist nur in Zusammenhang mit den Nutzungsbedingungen sowie der Hausordnung gültig. Der/die Mieter*in erklärt, diese vor Unterzeichnung dieses Vertrages erhalten zu haben und erkennt diese mit seiner/ ihrer Unterschrift für sich und alle Teilnehmer*innen an. Eine Nutzungsberechtigung entsteht erst mit Unterzeichnung des Vertragsformulars durch beide Vertragspartner*innen. Die Vermieterinnen sind grundsätzlich bestrebt, Anfragen entsprechen zu können. Ein Anspruch auf Raumnutzung besteht jedoch nicht. Der/die Mieter*in erhält mit Abschluss des Nutzungsvertrages das Recht, die zugewiesene Räumlichkeit zum im Vertrag ausgewiesenen Zweck innerhalb der vereinbarten Dauer zu nutzen.

  1. Nutzungsgebühren, Mietpreis

Für die Überlassung der Räumlichkeit ist ein Entgelt in Höhe von 18,-€ pro 45 Minuten zu zahlen.

Der Betrag ist vor Kursbeginn, im Zuge der Buchung zu verrichten.

Für die Bereitstellung der vereinbarten technischen Ausstattung werden die Kosten gemäß beiliegender Preisliste abgerechnet. Anfallende Kosten für Reinigung oder Personal werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

 

 

  1. Pflichten der/ des Mieter*in

Die/ der Mieter*in versichert mit der Unterschrift, dass sie/er nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Sie/ er ist nicht berechtigt, die Räume Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.

 

  1. Kündigung
    • Ordentliche Kündigung

Der/ die Mieter*in kann den Raumnutzungsvertrag innerhalb 2 Wochen ordnungsgemäß kündigen. Die Vermieterinnen können von dem Raumnutzungsvertrag innerhalb 2 Wochen zurücktreten, wenn das Mietprojekt dringend für eigenen Zwecke benötigt wird und der Bedarf bei Vertragsabschluss nicht absehbar war. Der/ die Mieter*in kann in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

  • Außerordentliche Kündigung

Die Vermieterinnen sind berechtigt, den Nutzungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der/ die Mieter*in die vertraglichen Verpflichtungen in erheblicher Weise verletzt und/ oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder zu befürchten ist.

  • Verstöße Ungeachtet der Möglichkeit der Kündigung behalten sich die Vermieterinnen bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen, gegen die Hausordnung sowie gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten vor, ein Hausverbot auszusprechen und ggf. Strafanzeige zu erstatten. Bei besonders groben Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich. Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen im Sinne des § 84 StGB (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei), § 85 StGB (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot), § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen), § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), § 125 StGB (Landfriedensbruch), § 127 StGB (Bildung bewaffneter Gruppen) und § 130 StGB (Volksverhetzung), zu denen der/ die Mieter*in nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, obwohl er/sie dies vorhersehen konnte, verpflichtet sich die Mieterin/der Mieter, eine Vertragsstrafe von 5000 € zu zahlen. Durch die Vertragsstrafe ist die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
  1. Datenschutz

Die im Vertrag genannten persönlichen Daten unterliegen dem Sozialdatenschutz und werden von den Vermieterinnen nicht an Dritte weitergegeben.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so führt dies nicht dazu, dass der gesamte Vertrag nichtig ist. Alle Vertragsparteien verpflichten sich, eventuell nichtige Bestimmungen vertragskonform auszulegen und gültige Bestimmungen zu ergänzen.

 

Als Anlagen wurden ausgehändigt:

 

☒ Nutzungsbedingungen (darauffolgende Seite)

 

Die/ der Mieter*in hat vorgelegt:

☒ Nachweis Berufs-/ Betriebshaftpflicht

 

 

 

Nutzungsbedingungen

Die nachfolgenden Nutzungsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil jedes Raumnutzungsvertrags. Sie werden jedem/ jeder Mieter*in vor Abschluss eines Nutzungsvertrages erläutert und übergeben. Die Nutzungsbedingungen regeln die vertraglichen Rechte und Pflichten.

  1. Grundsatz der Neutralität

Die Vermieter*innen sind den Grundsätzen des Rechtsstaats verpflichtet, dazu gehören insbesondere die Wahrung parteipolitischer Neutralität, weltanschauliche Offenheit und Toleranz gegenüber Andersdenken. Der/ die Mieter*in versichert, bei seinen Aktivitäten im Rahmen der gestatteten Raumnutzung denselben Grundsätzen verpflichtet zu sein und keine gewerblichen oder geschäftlichen Ziele zu verfolgen. Parteipolitische, konfessionelle oder weltanschauliche Propaganda, sowie Veranstaltungen, deren Inhalt den Straftatbestand verwirklicht oder sittenwidrig ist sind in unseren Räumen untersagt.

  1. Mitteilungspflicht des Mieters

Der/ die Mieter*in ist verpflichtet, die Einhaltung des Raumnutzungsvertrages, der Nutzungsbedingungen und der Hausordnung auch bei den Teilnehmer*innen zu gewährleisten. Er/ sie muss die Teilnehmer*innen in geeigneter Form über die Hausordnung, die Nutzungsbedingungen und den Raumnutzungsvertrag sowie deren Einhaltung informieren.

  1. Weisungsrecht

Während der Nutzung ist den Anweisungen des hauptamtlichen Personals Folge zu leisten und ihnen in jedem Fall Zutritt zu den Gruppenräumen zu gewähren.

  1. Nutzung der Räume
    • Die genutzten Räumlichkeiten sind in aufgeräumtem und sauberem Zustand zu hinterlassen. Sollte wegen besonderer Verschmutzung eine Nachreinigung erforderlich werden, wird dem/ der Mieter*in eine Reinigungspauschale in angemessener Höhe in Rechnung gestellt.
    • Der/ die Mieter*in verpflichtet sich, Schäden, die bei Beginn der Nutzung vorliegen sowie während der Nutzungszeit an Räumen und Inventar entstehen, unverzüglich anzuzeigen. Der/ die Mieter*in ist weiter verpflichtet Störungen anzuzeigen, die durch unbefugte Dritte in den Räumen entstehen. Er/ Sie haftet für Sach- und Personenschäden, die während der Nutzung von ihm/ ihr oder von den Teilnehmer*innen verursacht werden, auch dann, wenn dem/ die Mieter*in selbst kein Verschulden trifft oder dieses nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

  1. Nutzungseinschränkungen

Die Vermieterinnen behält sich grundsätzlich das Recht vor, dem/ der Mieter*in andere als die gebuchten Räumlichkeiten zuzuweisen oder die Nutzung in Ausnahmefällen einzuschränken oder zu untersagen. Als Ausnahmefälle gelten beispielsweise Instandhaltungsarbeiten oder Sonderveranstaltungen. Dem/ der Mieter*in erwachsen aus der verhinderten Raumnutzung keine Ansprüche. Bereits entrichtete Nutzungskostenbeiträge werden rückerstattet.

  1. Haftung
    • Haftung der/ des Mieter*in

Der/ die Mieter*in haftet im gesetzlichen Umfang für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung und der Nutzung der Räume entstehen. Hierzu zählen auch Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume. Soweit Dritte im Zusammenhang mit der Raumnutzung Schadenersatzansprüche erheben, stellt der/die Mieter*in sie von allen Ansprüchen frei.

  • Haftung der Vermieterinnen

Die Vermieterinnen stellen dem/ der Mieter*in die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese von den Vermieterinnen unverzüglich nach Kenntnis beseitig. Sie haften auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haften nicht für von dem/ der Mieter*in eingebrachten Gegenständen.